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    VERTEIDIGUNG IST KAMPF,

Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des einzelnen seine Machtmittel mit einer Gewalt zum Einsatz, wie das sonst allenfalls noch im Bereich der Wehrhoheit geschieht1.

    Solange die Schuldfrage strittig ist, bedeutet Verteidigung den harten Kampf. Steht die Schuld außer Streit, bedeutet Verteidigung nur die Kunst des Möglichen. Die Weichen hierzu werden im Verfahren immer wieder neu gestellt2.

    Die besondere Bedeutung der Rechtsberufe liegt darin, dass es nur mit ihrer Hilfe dem einzelnen möglich ist, seinen Kampf ums Recht zu führen3.

    Es ist daher eine geradezu heilige Forderung der Gerechtigkeit, dass der dem juristisch ausgebildeten Finanz(straf)beamten fast wehrlos gegenüberstehende Beschuldigte - auch in scheinbaren Bagatellfällen - einen Verteidiger hat.

    Dem wahren und gerechten Richter wird deshalb der gute Verteidiger gerade wegen seiner Einseitigkeit und Härte willkommen sein4.

    Wer das Unrechte vertritt, hat alle Ursach´ leis aufzutreten und sich einer höflichen Sprache zu befleißigen. Wer aber das Recht auf seiner Seite fühlt, der muß derb auftreten. Ein höflich Recht, bescheiden vorgetragen, will gar nichts heißen5.
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1 Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers(4), Köln 1977, Seite 6.
2 Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers(4), Köln 1977, Seite 14.
3 Klecatsky-Morscher, in einem Rechtsgutachten (Berufsrechtliches Handbuch der KWT).
4 Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers(4), Köln 1977, Seite 10.
5 Goethe, zitiert bei Heindl/Schambeck, Juristen-Brevier, Seite 35.