Verfahrenshilfe
Gem. § 77 (3) Finanzstrafgesetz hat die Finanzstrafbehörde (das Finanzamt)
auf Antrag des Beschuldigten (Verdächtigen), für das gesamte Verfahren oder für
einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat,
- wenn der Beschuldigte (Verdächtige), ohne Beeinträchtigung des Familienunterhalts
(Existenzminimum),
außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen und
- wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gem.
§ 58 (2) Finanzstrafgesetz einem Spruchsenat obliegt und
- wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Einen solchen Fall hat die Finanzstrafbehörde gem. § 77 (4) Finanzstrafgesetz
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als
Verteidiger (Verfahrenshelfer, Verfahrenshilfeverteidiger, Pflichtverteidiger) bestellt.
Die Kosten der Verteidigung hat die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
Ich bin gerne bereit, bei der Antragstellung
(kostenlos)
behilflich zu sein. Allerdings hat niemand, auch der Wirtschaftstreuhänder selbst nicht,
einen Rechtsanspruch darauf, dass ein bestimmter Wirtschaftstreuhänder zum
Verfahrenshelfer bestellt wird.