Verfahrenshilfe

    Gem. § 77 (3) Finanzstrafgesetz hat die Finanzstrafbehörde (das Finanzamt) auf Antrag des Beschuldigten (Verdächtigen), für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat,     Einen solchen Fall hat die Finanzstrafbehörde gem. § 77 (4) Finanzstrafgesetz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger (Verfahrenshelfer, Verfahrenshilfeverteidiger, Pflichtverteidiger) bestellt.

    Die Kosten der Verteidigung hat die Kammer der     Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

    Ich bin gerne bereit, bei der Antragstellung (kostenlos) behilflich zu sein. Allerdings hat niemand, auch der Wirtschaftstreuhänder selbst nicht, einen Rechtsanspruch darauf, dass ein bestimmter Wirtschaftstreuhänder zum Verfahrenshelfer bestellt wird.
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