Informationen für Wirtschafstreuhänder
Finanzstrafrechtliche Fragen treten im Zuge der Beratungstätigkeit des
Wirtschaftstreuhänders idR selten auf. Noch seltener ist der Wirtschaftstreuhänder mit der
Verteidigung in Finanzstrafverfahren befasst. Strafgerichtliche Praxis haben wenige Wirtschaftstreuhänder.
Die Berufsarbeit in der Steuerberatung und die Vertretung der Mandanten vor der Finanzbehörde ist vom
Prinzip der Offenlegung, der Wahrheitspflicht und der Beweispflicht, damit von Aufgaben und Pflichten
geprägt, die denen eines Beschuldigten diametral entgegen stehen. Diese pflichtgemäße Drehung um
180 Grad fällt vielen Kollegen nicht leicht.
"Verteidigung ist Kampf", müssen viele Kollegen, besonders jene, deren Klientel sich
hauptsächlich auf den Zuständigkeitsbereich eines einzigen Finanzamtes beschränkt, als Schlagwort
der Theorie empfinden. Bei Finanzstrafverfahren, die nicht zwingend vor einem Spruchsenat zu führen sind,
kann Härte und Erfolg im Einzelfall in Misserfolge bei anderen Fällen umschlagen. Kompromissbereitschaft
glauben deshalb viele Kollegen auch dann zeigen zu müssen, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht nötig wäre.
Diese Situation wird dadurch verschärft, wenn als Finanzstrafreferenten Beamte
eingesetzt sind, die ihren Mangel an Wissen und Erfahrung durch forsches Auftreten (und Überrumpelung)
wettmachen wollen
6.
Der Wirtschaftstreuhänder, dessen Klient unter dem Verdacht steht, ein
Finanzvergehen begangen zu haben, wird überlegen müssen, ob er seinem Klienten als Verteidiger oder
besser als Zeuge nützen kann. Wurde das Ergebnis des dem Finanzstrafverfahren vorgelagerten
Abgabenverfahren mit Rechtsmittelverzicht anerkannt oder nicht weiter bestritten, begegnet im
Finanzstrafverfahren der Verhandlungsleiter Einwendungen gegen diese Verfahrensergebnisse idR mit
der Frage, warum es dann nicht bestritten worden ist. Die Antwort darauf fällt dem Beschuldigten
ungleich schwerer als dem Wirtschaftstreuhänder, der im Abgabenverfahren vertreten hat und diese
Frage im Finanzstrafverfahren als Zeuge (gegebenenfalls auf Befragen des Verteidigers) beantworten kann.
Anders als bei Vergehen, die unter das Strafgesetzbuch fallen, bewertet der
Täter den Unrechtsgehalt eines Finanzvergehens im allgemeinen nicht so schwer, dass er bestrebt wäre,
sein schuldhaftes Verhalten vor seinem Wirtschaftstreuhänder zu verbergen. Übernimmt der
Wirtschaftstreuhänder mit diesem Wissen die Funktion des Verteidigers, kann er in eine Konfliktsituation
gegenüber den Standesvorschriften kommen, die damit auch zu einer Beeinträchtigung seiner Machtposition
führen kann. Ein mit solchem Wissen nicht belasteter Wirtschaftstreuhänder (Verteidiger) wird im
Beratungsgespräch mit dem Beschuldigten bestrebt sein, ein Eingeständnis der Schuld zu vermeiden,
soweit dies die Sachlage des Falles überhaupt ermöglicht.
Liegt der strafbestimmende Wertbetrag unter der Grenze, die eine mündliche
Verhandlung vor einem Spruchsenat vorschreibt, wird der Wirtschaftstreuhänder zu beurteilen haben,
ob und in welchem Stadium des Untersuchungsverfahrens er die Zuständigkeit des Spruchsenates
beantragen soll oder ob er erst in der Berufung gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten den Antrag
auf Zuständigkeit des Berufungssenates stellen soll.
Die Übernahme einer Verteidigung - besonders wenn die mündliche Verhandlung
vor einem Spruchsenat abgeführt wird - erfordert im Regelfall bereits vor der mündlichen Verhandlung
einen beachtlichen Zeitaufwand für Akteneinsicht, Aktenabschriften
(Fotokopieren der gesamten Akten:
Strafakt, Veranlagungsakt, Arbeitsbogen des Betriebsprüfers), Herstellung eines dem Strafakt
adäquaten Aktes, Aktenstudium, Prüfung der Ergebnisse des vorgelagerten Abgabenverfahrens,
Beratungs- und Vorbereitungsgespräche mit dem Beschuldigten und erforderliche Erhebungen.
Wer diesen Zeitaufwand nicht einsetzen kann (zB auch deshalb, weil der Beschuldigte den Honoraranspruch
nicht akzeptieren will), soll eine Verteidigung nicht übernehmen
7.
Sollten Sie also eine Verteidigung nicht übernehmen wollen oder können,
stehe ich an Ihrer Seite, wobei Sie Befürchtungen, dass ich Ihnen den "Klienten abspenstig" machen
könnte, nicht haben müssen.
6 Neuner, Verteidiger-Handbuch zum finanzbehördlichen Strafverfahren, Orac, 1989, Seite 4.
7 Neuner, Verteidiger-Handbuch zum finanzbehördlichen Strafverfahren, Orac, 1989, Seite 5.