Informationen für Rechtsanwälte
Gem. § 199 FinStrG. kann - in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren -
der Beschuldigte zur Unterstützung seines Verteidigers (Rechtsanwaltes) einen Wirtschaftstreuhänder
beiziehen, wobei für den Wirtschaftstreuhänder § 39 (1) und (2), § 40, § 44 (2) und § 45 StPO
sinngemäß gelten. Der Wirtschaftstreuhänder kann gleich einem Verteidiger an mündlichen
Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willensäußerungen für den Vertretenen und zur Ausführung
von Rechtsmitteln ist er allerdings nicht berechtigt.
Ich stehe ihnen sowohl
- für Fälle des § 199 FinStrG. und auch
- als Sachverständiger
jederzeit gerne zur Verfügung, wobei ein Sachverständigengutachten vor allem in Zivilverfahren
(auch Amtshaftungsverfahren) zur Vorbereitung der Klageschrift in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 302 StGB nur
wissentlichen Missbrauch der Amtsgewalt unter Strafe stellt. Da die Verwaltungs-
und Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden - bei so genannten "UVA-Delikten" - Wissentlichkeit
stets als gegeben annimmt und das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit oder eine fahrlässige
Begehungsform fast nie in Betracht zieht, wird es bestimmt nicht mehr sehr lange dauern, dass
auch Finanzstraforgane, die - ohne dies zu beweisen, Wissentlichkeit beharrlich behaupten -
wegen ihres eigenen wissentlichen Handelns, nach § 302 StGB zur Verantwortung gezogen werden.
Auch für solche Gutachten stehe ich jederzeit
sehr gerne
zur Verfügung!