Informationen für Rechtsanwälte

    Gem. § 199 FinStrG. kann - in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren - der Beschuldigte zur Unterstützung seines Verteidigers (Rechtsanwaltes) einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen, wobei für den Wirtschaftstreuhänder § 39 (1) und (2), § 40, § 44 (2) und § 45 StPO sinngemäß gelten. Der Wirtschaftstreuhänder kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willensäußerungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er allerdings nicht berechtigt.

Ich stehe ihnen sowohl

jederzeit gerne zur Verfügung, wobei ein Sachverständigengutachten vor allem in Zivilverfahren (auch Amtshaftungsverfahren) zur Vorbereitung der Klageschrift in Betracht kommt.

    In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 302 StGB nur wissentlichen Missbrauch der Amtsgewalt unter Strafe stellt. Da die Verwaltungs- und Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden - bei so genannten "UVA-Delikten" - Wissentlichkeit stets als gegeben annimmt und das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit oder eine fahrlässige Begehungsform fast nie in Betracht zieht, wird es bestimmt nicht mehr sehr lange dauern, dass auch Finanzstraforgane, die - ohne dies zu beweisen, Wissentlichkeit beharrlich behaupten - wegen ihres eigenen wissentlichen Handelns, nach § 302 StGB zur Verantwortung gezogen werden. Auch für solche Gutachten stehe ich jederzeit sehr gerne zur Verfügung!
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