Informationen für Masseverwalter und Schuldnerberatungsstellen
Ohne gesicherte statistische Daten vorweisen zu können, getraue ich mir
die Behauptung aufzustellen, dass die weitaus überwiegende Anzahl der verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren steht.
Entweder anlässlich einer Umsatzsteuernachschau, zum Zwecke der
Feststellung der Höhe der vom Finanzamt anzumeldenden Forderungen bzw. der Berichtigung gem.
§ 16 UStG, oder kürzere oder längere Zeit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
(bzw. Abweisung des Verfahrens), kommt meist hervor, dass der Gemeinschuldner
möglicherweise "UVA-Delikte" gesetzt hat. Diese Personen haben dann einfach nicht mehr
die erforderlichen Mittel die Abgaben zu entrichten. Darüber hinaus hat auch der Steuerberater
bzw. Bilanz-Buchhalter meist seine Tätigkeit eingestellt, da ja auch er auf seine
Honorare nicht verzichten kann.
Wird in einem solchen Verfahrensstadium auch noch ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, wobei dies ohne weiteres auch durch die Zustellung einer Strafverfügung geschehen
kann, steht der Beschuldigte ohne jede Hilfe da. Sein Steuerberater wird ihm aus obigen Gründen
nicht mehr helfen können (oder wollen) und der Masseverwalter wird darauf verweisen müssen,
dass die Übernahme der Verteidigung mit seinem Amt nicht vereinbar ist und die Geldstrafe nicht
zu den Konkurs- bzw. Masseforderungen zählt.
Es droht also der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe,
die bereits in Strafverfügungen mit bis zu sechs Wochen bemessen werden kann. Der Spruchsenat ist
sogar befugt, Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu drei Monaten zu verhängen.
Die österreichischen Justizvollzugsanstalten sind mit "Ahnungslosen gut ausgelastet",
die ihre Ersatzfreiheitsstrafen "abbrummen". Der Masseverwalter bzw. der Schuldnerberater kann
einem Gemeinschuldner damit helfen, vielleicht sogar gänzlich vor den unbeschreiblichen
Erfahrungen "gesiebte Luft zu atmen" beschützen, wenn er ihn auf die Möglichkeit der
Verfahrenshilfe
oder zumindest auf diese Internetseite verweist.
Eine Strafe und damit auch eine Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht in
jedem Fall vermeidbar sein. Allerdings wird aufgrund einer
hartnäckigen Verteidigung
erfahrungsgemäß die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe in Fällen, in denen mit der Entrichtung
der Geldstrafe nicht gerechnet werden kann, anders bemessen, wenn ein (einsichtiger)
Strafreferent bzw. Vorsitzender des Spruchsenates oder Berufungssenates den Sachverhalt als
Ganzes beurteilen kann. Dabei ist zu beachten, dass die Bemessung der Strafe (auch der
Ersatzfreiheitsstrafe) kein Willkürakt sein darf und nachvollziehbar begründet sein muss.
Die Organwalter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder haben mit solchen
Fällen erfahrungsgemäß wenig Freude, immerhin sind die Kosten der Verteidigung - die ja die
Kammer zu tragen hat - in solchen Fällen nicht zu unterschätzen, dies ändert aber nichts an
der Tatsache, dass der
Artikel 6 EMRK
auch für Gemeinschuldner gilt.