Informationen für Bilanz-Buchhalter (Selbständige und Gewerbliche Buchhalter)

    Für den seit Juli 1999 bestehenden Berufsstand gilt das unter der Rubrik "Wirtschaftstreuhänder" Ausgeführte gleichermaßen. Es ist in der Praxis schon vorgekommen, dass Mitglieder dieses Berufsstandes von Vorsitzenden der Spruchsenate zu "Verteidigern bestimmt" worden sind. Lassen Sie sich das nicht gefallen!

    Genau wie jeder andere Parteienvertreter unterliegen Sie der Verschwiegenheitspflicht, von der Sie nur Ihr Klient (kein Richter, kein Staatsanwalt, kein Finanzbeamter und auch Sie sich selbst nicht) entbinden kann!

    Darüber hinaus sind Sie - und Ihre Hilfskräfte - gem. § 104 (2) FinStrG. berechtigt, sollten Sie von Ihrem Klienten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sein (was durchaus unter dem Druck: "Hat ihr Buchhalter etwa etwas zu verbergen?"), die Zeugenaussage darüber verweigern, was Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Vertreter Ihres Klienten über diesen zur Kenntnis gelangt ist.

    Bleiben Sie hart und unbeugsam! Verständigen Sie mich bitte umgehend, wenn Sie solchem Druck ausgesetzt sind! Es wird mir eine Freude sein, an Ihrer Seite zu stehen!

    Auch außerhalb von Finanzstrafverfahren bin ich Ihnen sehr gerne behilflich, wenn Sie zB "Quoten-Probleme" haben oder eine Rechtsfrage lösen wollen.

    Miteinander auf gleicher Augenhöhe, statt gegeneinander mit Standesdünkel, ist die Devise meiner Berufsausübung!

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