Die Europäische Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich
und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann
die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles
derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen
Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen
von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen,
oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen
der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung
des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text)
die folgenden Rechte:
- in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten
über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
- über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
- sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und,
falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand
eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung
der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
- die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.