Finanzstrafverfahren
Gem. § 6 Finanzstrafgesetz ist - wie generell in Strafverfahren - nur strafbar,
wer schuldhaft handelt, wobei bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der eines
Finanzvergehens Verdächtigte (oder Beschuldigte) unschuldig ist (Unschuldsvermutung).
Gesetzliche Nachweise der Schuld sind im förmlichen Beweisverfahren - durch
Heranziehung geeigneter Beweismittel - gem.
§ 114 Finanzstrafgesetz von Amts wegen zu ermitteln,
wobei dem Beschuldigten (und den Nebenbeteiligten) das Antragsrecht zur Durchführung bestimmter Beweise
zukommt und diesen begründeten Beweisanträgen stattzugeben ist, falls dies im Interesse der
Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Findet die Finanzstrafbehörde, dass einem Beweisantrag nicht
stattzugeben sei, so hat sie die Ablehnung samt Gründen zu verkünden und protokollarisch festzuhalten.
Gegen die Ablehnung eines Beweisantrages ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, sie ist erst
im Rechtsmittel gegen den das Strafverfahren abschließenden Bescheid (Erkenntnis, Berufungsentscheidung)
bekämpfbar.
Gem. § 98 Finanzstrafgesetz kommt im Finanzstrafverfahren als Beweismittel alles
in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen
Falles zweckdienlich ist, wobei Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises bedürfen.
Gem. § 98 (3) Finanzstrafgesetz hat die Finanzstrafbehörde, unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens, nach freier aber nachvollziehbarer Überzeugung, zu
beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden (in dubio
pro reo - Im Zweifel für und nicht gegen den Beschuldigten).
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